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Beurlaubungen
Abwesenheit vom Unterricht

 

 

Laut § 41 des Schulgesetzes besteht für alle Kinder, die das 6. Lebensjahr vollendet haben Schulpflicht. Für die Einhaltung der Schulpflicht sind die Eltern / Erziehungsberechtigten verantwortlich. Daraus ergibt sich ein grundsätzliches Beurlaubungsverbot.

 

Laut Runderlass des Kultusministeriums von 1980 kann nur in Ausnahmefällen (z.B. Hochzeit, Todesfall, dringender Arztbesuch) eine Genehmigung ausgesprochen werden.

 

Eine Befreiung von einigen Unterrichtsstunden kann mit der Klassenleitung abgesprochen werden. Bei Arztbesuchen geben Sie bitte eine schriftliche Bestätigung des Arztes in der Schule ab. Beachten Sie aber bitte, dass in der Regel Arztbesuche in die unterrichtsfreie Zeit zu legen sind.

 

Bei einem Befreiungswunsch von mehr als einem Schultag bzw. unmittelbar vor oder nach den Ferien ist mindestens eine Woche vorher ein schriftlicher Antrag bei der Schulleitung einzureichen. Die Dringlichkeit der Befreiung muss nachgewiesen werden.

 

Aus schulrechtlichen Gründen darf eine Befreiung außerhalb der Ferienzeiten z.B. wegen günstigerer Flüge nicht genehmigt werden, auch wenn es sich nur um einige Unterrichtsstunden oder einen Schultag handelt.

 

Vorsorglich machen wir Sie darauf aufmerksam, dass bei einem nicht genehmigten Fehlen ein Bußgeld verhängt wird.

 

Sollte Ihr Kind in den Tagen vor oder nach den Ferien erkranken, müssen Sie der Schule ein ärztliches Attest vorlegen. Dies gilt auch in Verbindung mit flexiblen Ferientagen/ langen Wochenenden.

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Letzte Änderung: 30. November 2015

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